Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 591/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2002Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9 § 2Artikel 9, Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
30.12.2000
Außerkrafttretensdatum
29.03.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2002
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 2. Der Vertrag hat Paragraph 2, Der Vertrag hat
vorzusehen, dass die ASFINAG die Verpflichtung des Bundes gemäß §§ 7 und 7a des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung zu übernehmen hat und den Bund diesbezüglich schad- und klaglos zu halten hat,vorzusehen, dass die ASFINAG die Verpflichtung des Bundes gemäß Paragraphen 7 und 7 a des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung zu übernehmen hat und den Bund diesbezüglich schad- und klaglos zu halten hat,
dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Recht einzuräumen, der ASFINAG Zielvorgaben zu setzen und eine Kontrolle hinsichtlich der Maßnahmen der Gesellschaft einschließlich der Planungsmaßnahmen durchzuführen, wobei insbesondere vorzusorgen ist, dass dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Erlassung der für die technische Durchführung anzuwendenden Vorschriften vorbehalten bleibt und ihm zur Abstimmung rechtzeitig im vorhinein Finanzpläne zur Ermittlung des Finanzbedarfs gemäß § 3 vorgelegt werden,dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Recht einzuräumen, der ASFINAG Zielvorgaben zu setzen und eine Kontrolle hinsichtlich der Maßnahmen der Gesellschaft einschließlich der Planungsmaßnahmen durchzuführen, wobei insbesondere vorzusorgen ist, dass dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Erlassung der für die technische Durchführung anzuwendenden Vorschriften vorbehalten bleibt und ihm zur Abstimmung rechtzeitig im vorhinein Finanzpläne zur Ermittlung des Finanzbedarfs gemäß Paragraph 3, vorgelegt werden,
die ASFINAG zu verpflichten, die Bundesländer nach den Erfordernissen einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Gebarung mit der Erfüllung von im Vertrag übertragenen Aufgaben zu betrauen, und
die ASFINAG zu verpflichten, die im Vertrag übertragenen Aufgaben von jenen gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, in der jeweils geltenden Fassung mit der Einräumung des Fruchtgenussrechtes verbundenen Aufgaben gesondert zu verrechnen.die ASFINAG zu verpflichten, die im Vertrag übertragenen Aufgaben von jenen gemäß Paragraph 2, des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 113, in der jeweils geltenden Fassung mit der Einräumung des Fruchtgenussrechtes verbundenen Aufgaben gesondert zu verrechnen.
Dokumentnummer
NOR40013703